GewO § 13a – Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 13a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will, hat diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die Anzeige kann elektronisch erfolgen.
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