GewO § 6a – Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 6a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.
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