GewO § 150e – Elektronische Antragstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 150e GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
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