GewO § 11a – Vermittlerregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 11a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach § 34d Absatz 10 Satz 1, § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8 Eintragungspflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht.
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