GewO § 150a – Auskunft an Behörden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 150a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Auskünfte aus dem Register werden für 1.die Verfolgung wegen einera)in § 148 Nr. 1,b)in § 404 Abs.
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