StVG § 20 – Örtliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 20 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
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