StVG § 23 – Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.