StVG § 44 – Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 44 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.
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