StVG § 44 – Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.