StVG § 37b – Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: 1.Geschwindigkeitsübertretungen,2.Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,3.Überfahren eines roten Lichtzeichens,4.Trunkenheit im Straßenverkehr,5.Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,6.Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,7.unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,8.rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren. (2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit: 1.amtliches Kennzeichen,2.Fahrzeug-Identifizierungsnummer,3.Land der Zulassung,4.Marke des Fahrzeugs,5.Handelsbezeichnung,6.EU-Fahrzeugklasse,7.Name des Halters,8.Vorname des Halters,9.Anschrift des Halters,10.Geschlecht,11.Geburtsdatum,12.Rechtsperson,13.Geburtsort,wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.