KSchG § 23 – Geltungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Zitierweise§ 23 KSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.
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