GVG § 17
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 17 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
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