GVG § 17a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 17a GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
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