GVG § 19
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 19 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl.
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