GVG § 21d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 21d GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht. (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.
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