GVG § 21e
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 21e GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.
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