GVG § 21f
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 21f GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers.
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