GVG § 21g
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 21g GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
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