GVG § 21i
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 21i GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen.
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