GVG § 22
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 22 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.