GVG § 23a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 23a GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1.Familiensachen;2.Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1.Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,2.Nachlass- und Teilungssachen,3.Registersachen,4.unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,5.die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,6.Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,7.Aufgebotsverfahren,8.Grundbuchsachen,9.Verfahren nach § 1 Nr.
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