GVG § 23b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 23b GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.
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