GVG § 23c
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 23c GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt.
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