GVG § 27
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 27 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.
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