GVG § 29
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 29 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
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