GVG § 40
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 40 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuß zusammen. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern.
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