GVG § 41
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 41 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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