GVG § 44
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 44 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.