GVG § 45
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 45 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt. (2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt.
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