GVG § 46
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 46 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs.
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