GVG § 48
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 48 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
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