GVG § 49
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 49 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.
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