GVG § 51
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 51 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
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