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GVG § 52

(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn 1.seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder2.Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt.

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