GVG § 59
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 59 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.
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