GVG § 78
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 78 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in § 74 Abs.
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