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GVG § 113

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1.eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder 2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs.

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