GVG § 113
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 113 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1.eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder 2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs.
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