GVG § 114
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 114 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
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