GVG § 116
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 116 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.
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