GVG § 118
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 118 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
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