GVG § 120
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 120 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1.(weggefallen)2.bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),3.bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs.
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