GVG § 130
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 130 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
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