GVG § 132
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 132 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
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