GVG § 133
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 133 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
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