GVG § 138
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 138 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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