GVG § 139
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 139 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
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