GVG § 141
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 141 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.