GVG § 149
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 149 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
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