GVG § 151
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 151 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
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