GVG § 152
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 152 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist.
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