GVG § 154
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 154 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
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